Kostenübernahme
Als Person mit einer Hörbeeinträchtigung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf finanzielle Beiträge der AHV, IV oder SUVA an die Hörgeräteversorgung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie vollumfänglich bei der Anmeldung zur Kostenübernahme an ein Hörsystem, damit Sie sich um nichts kümmern müssen.
Voraussetzung
Wurde bei Ihnen mittels unserem kostenlosen Hörtest eine Hörminderung festgestellt, überweisen wir Sie in einem zweiten Schritt an den Hals-Nasen-Ohrenspezialisten für eine Standardexpertise, welche Voraussetzung für die Kostenzuschüsse der Sozialversicherungen AHV, IV, SUVA ist. Anhand der Expertise können wir für Sie die Kostenzuschüsse bei der jeweiligen Sozialversicherung beantragen.
Akustiker oder Facharzt?
- Um Arztkosten zu sparen, empfehlen wir Ihnen vor der Konsultation Ihres Haus- oder Facharztes (HNO) unseren kostenlosen Hörtest in Anspruch zu nehmen. Wir untersuchen Ihr Hörvermögen detailliert und umfangreich auf den verschiedensten Frequenzen. Dadurch erhalten wir die notwendigen Werte, um eine allfällige Hörminderung bestmöglich korrigieren zu können.
- In einem zweiten Schritt überweisen wir Sie dem Facharzt (HNO), welcher Ihnen anhand eines weiteren Hörtestes die notwendige Expertise für die Kostenzuschüsse der Sozialversicherungen ausstellt.
Kostenzuschüsse
Als AHV- Bezüger/in haben Sie Anrecht auf eine Zuschusspauschale von CHF 630.00 für ein Hörgerät, beziehungsweise CHF 1237.50 für zwei Hörgeräte. Dieser Kostenzuschuss wird Ihnen alle 5 Jahre gewährt.
Als IV-Bezüger/in haben Sie Anrecht auf einen Kostenzuschuss von mindestens CHF 840.- für ein Hörgerät, beziehungsweise CHF 1650.- für zwei Hörgeräte. Diese Kostenzuschüsse werden alle 6 Jahre gewährt.
SUVA-Versicherte Personen haben mindestens Anspruch auf eine Standard-Versorgung von CHF 1396.45.- mit einseitiger Versorgung oder CHF 2181.60.- bei einer beidseitigen Versorgung. Bei einer komplexen Versorgung erhalten Sie CHF 2014.20.- einseitig und beidseitig CHF 3209.85.-. Welchen Kostenzuschuss Sie alle 6 Jahre erhalten entscheiden die SUVA-Ärzte gemäss der Empfehlung Ihres HNO Arztes.